III. De ting

Anmerkungen:

 

Der säxische Geheimdienst hat die primäre Aufgabe, geheimdienstliche Tätigkeiten anderer Staaten aufzudecken. Er hat keine Sonderrechte oder polizeiliche Befugnisse und steht nicht über anderen Behörden. Die Etablierung einer Schattenbehörde ist verboten und unterliegt dem Strafgesetzbuch. Der Geheimdienst darf keine polizeilichen Befugnisse übernehmen oder im Innern des säxischen Staates eingesetzt werden Die Liquidation von fremden Agenten ist verboten. Ebenso sind verdeckte militärische Einmischungen in fremden Staaten verboten. Die Arbeit des säxischen Geheimdienstes muss vom Ting überwacht werden und unterliegt den Bestimmungen des Strafgesetzbuches.

 

Die Sammlung und Auswertung öffentlich zugänglicher Informationen ist statthaft. Es dürfen präventiv keine persönlichen Daten von Einwohnern des säxischen Staates gesammelt werden. Eine allgemeine Vorratsdatenspeicherung ist untersagt. Eine Sammlung von Daten über verdächtige Personen ist nur in konkreten begründeten Verdachtsfällen möglich. Eine regelmäßige Prüfung dieser Tätigkeit durch einen parlamentarischen Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis zur Löschung von unberechtigten Daten ist vorgeschrieben.

 

Der Geheimdienst arbeitet mit den Poiizeibehörden zusammen, um Spione aufzudecken und verhaften zu lassen. Die Verurteilung von Spionen unterliegt den ordentlichen Gerichten.

 

Eine Verfassungsschutzbehörde gibt es nicht. Eine solche Behörde darf nicht eingerichtet werden. Die Verfolgung von politisch motivierten Straftaten liegt in der Verantwortung der Polizei und Staatsanwaltschaft.