Kope dél 80: Gedömes

  1. De räte kraf is anfertrut tau dí dömers.

 

  1. Et wer dörprakt dör de ferfate gedöm, dör dí öwergedömes un dör dí gau gedömes.

 

Anmerkungen:

 

Die Gerichte müssen unabhängig von den anderen Staatsorganen innerhalb der gegebenen Gesetze agieren. Richter und Staatsanwälte dürfen keine Parteiämter ausüben und sich auch nicht öffentlich parteipolitisch äußern.

 

Richter sind grundsätzlich unabhängig von anderen Staatsorganen und sind nicht weisungsgebunden an die Exekutive. Das Arbeitsverhältnis von Richtern ist von der Exekutive abgekoppelt. Unerwünschte Einmischung in ihre Angelegenheiten seitens der anderen Staatsorgane unterliegt den Strafgesetzen.

 

Die Staatsanwaltschaft ist dem Justizminister gegenüber weisungsgebunden. Eine staatliche Kontrolle der staatsanwaltlichen Entscheidungen und ein Eingreifen bei gesetzeswidrigen Beschlüssen oder falscher Interpretation von Ermessensspielräumen oder der Verhältnismäßigkeit von angeordneten Aktivitäten seitens der Polizei ist notwendig.

 

Eine präzise Definition bisherig benutzter schwammiger juristischer Begriffe wie z.B. Verhältnismäßigkeit ist notwendig und durch konkrete Beispiele zu untermauern. Verstöße gegen diese Regularien sollen arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.

 

Paragrafen, die unscharf formuliert sind und zum Missbrauch einladen, sind unzulässig.

 

Der säxische Staat soll individuelle Freiheiten garantieren und die Exekutivorgane vom Überschreiten ihrer Befugnisse abhalten. Entsprechend sind Kontrollorgane notwendig, die öffentlich wirken und dem Ting rechenschaftspflichtig sind.

 

Wie kann man verhindern, dass Staatsanwälte und Richter bestehende Gesetze für ihre persönliche Belange nutzen, um ihre verborgene politische und gesellschaftliche Ansichten scheinbar legal durchzusetzen?

 

Das könnte bei der Anwendung von Zwangsmitteln aller Art, der Inanspruchnahme der Polizei durchaus der Fall sein. Außer der Präzisierung von Gesetzen, Verordnungen und Sanktionierbarkeit bei falscher Auslegung ist eine Reduzierung der judikativen Einflussnahme denkbar. Das Strafgesetzbuch könnte gestrafft werden und bestimmte bürgerliche Strafbestimmungen daraus verschwinden. Auch die Anzahl der Offizialdelikte könnte stark verringert werden.

 

Die Meinungsfreiheit auch mit unflätiger Sprache muss gewährleistet sein, auch wenn dies bestimmten Personen nicht passt. Entsprechende detaillierte Schutzgesetze müssen formuliert werden. Angehörige der Staatsorgane sollen keine Rechtsgrundlage finden, die Meinungsfreiheit mit staatlichen Mitteln zu unterdrücken oder sich über Strafzahlungen daran zu bereichern. Öffentlich geäußerte Versuche, das Grundrecht auf eigene Meinung per Gesetz zu beschränken unterlägen dem Strafgesetzbuch.

 

Nicht jeder von den Polizeibehörden geäußerte Wunsch nach Rechtseinschränkungen, die ihrer Bequemlichkeit bei der Strafverfolgung dienen, müsste entsprochen werden. Natürlich muss das Verbrechen bekämpft werden, aber nur im freiheitlichen Rechtsrahmen und ohne eigenwillige Gesetzesverstöße seitens der Polizei. Der Zweck heiligt eben nicht die Mittel. Die Freiheit des Volkes und seine Zufriedenheit stehen an erster Stelle.

 

Das Ziel der säxischen Rechtsordnung ist die Zufriedenheit des Volkes mit seinem Staat. Massenüberwachungen, versteckte persönliche oder politische Motive hinter den Maßnahmen des Justizapparat könnte durch eine Einschränkung der jeweiligen Kompetenzen und unabhängige Kontrolle mit Sanktionierbarkeit außer desselben erkannt und abgestellt werden. Eine echte Kontrolle durch fähige und empathische Juristen kann nur außer des Justizapparats stattfinden.

 

Wenn natürlich diese Organe ebenso versagen, ist dem Staat nicht zu helfen und er befindet sich in einer Zerfallsphase und wird über kurz oder lang aufgelöst. Eine dekadente Elite wird jeden Staat zerstören. Auch einem verführerischen, aber dennoch dummen Populismus nachzugeben, der in sich unmoralisch, asozial und autokratisch ist, ist ein zerstörerischer Faktor.