Kope dél 80: Gedömes

  1. De räte kraf is anfertrut tau dí dömers.

 

  1. Et wer dörprakt dör de ferfate gedöm, dör dí öwergedömes un dör dí gau gedömes.

 

Anmerkungen:

 

Die Gerichte müssen unabhängig von den anderen Staatsorganen innerhalb der gegebenen Gesetze agieren. Richter und Staatsanwälte dürfen keine Parteiämter ausüben und sich auch nicht öffentlich parteipolitisch äußern.

 

Staatsanwälte wie auch Richter sind grundsätzlich unabhängig von anderen Staatsorganen und sind nicht weisungsgebunden an die Exekutive. Das Arbeitsverhältnis von Richtern und Staatsanwälten ist von der Exekutive abgekoppelt. Unerwünschte Einmischung in ihre Angelegenheiten seitens der anderen Staatsorgane unterliegt den Strafgesetzen.