PROPÍVA JUREZO (PJU)
Privatrecht
PRÍMA LIVRO: SUBJACÍVA JUREZO
Erstes Buch: Subjektives Recht
§ 1 PJU ISCÁDO DEL JURA CAPEBLO
§ 1 Beginn der Rechtsfähigkeit
La jura capeblo da un homo isce syn la perfaca nateo.
Die Rechtsfähigkeit eines Menschen beginnt mit der vollendeten Geburt.
§ 2 PJU ISCÁDO DEL PLENA JAREZO
§ 2 Beginn der Volljährigkeit
La plena jarezo isce syn la 18-íma nata dío.
Die Volljährigkeit beginnt mit dem 18. Geburtstag.
§ 4 - 6 BGB (weggefallen)
§ 7 PJU DOMA LOCO; JURA FUNDEO Y ANNULEO
§ 7 BGB Wohnsitz; Begründung und Aufhebung
(1) La doma loco juru fundure dé un duma resteo.
Der Wohnsitz wird begründet durch einen dauerhaften Aufenthalt.
(2) La doma loco ebla exsite pa óra loci.
Der Wohnsitz kann an mehreren Wohnsitzen bestehen.
(3) La doma loco annulure dé la voleon y rélinceon del restálo.
Der Wohnsitz wird aufgehoben durch den Willen und das Verlassen des Wohnsitzinhabers.
Original: (1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz.
(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.
§ 8 PJU DOMA LOCO DA UN NA PERJURAGÁLO
§ 8 BGB Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger
Ja lu e níjuragebla au minjuragebla, na ebla juru funde au annule un doma locon sin la voleo da sa lexa vizálo.
Ein beschränkt Geschäftsfähiger kann nicht einen Wohnsitz begründen oder aufheben ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters (*in).
Original: Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.
§ 9 PJU DOMA LOCO DA UN MILITO
§ 9 BGB Wohnsitz eines Soldaten
(-> besser logisch formulieren)
Original: (1) Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen Standort hat, gilt der letzte inländische Standort.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Soldaten, die nur auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten oder die nicht selbständig einen Wohnsitz begründen können.
§ 10 BGB (weggefallen)
§ 11 PJU DOMA LOCO DEL PAIDO
§ 3 Wohnsitz des Kindes
(-> neu formulieren, um das logische Chaos zu beseitigen)
Original: Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.
§ 2 JURÁLO
§ 2 Juristische Person