Das säxische Zivilgesetzbuch

Es ist soweit, ich habe mich an die Ausarbeitung des säxischen Rechts gewagt und für einen einzigen Paragraphen einen Tag gebraucht, ihn auszuarbeiten und einen ausführlichen Kommentar dazu zu schreiben. Ich habe das so gemacht, wie Mathematiker axiomatisch vorgehen und ihre Theorien auf kleinen Bausteinen aufbauen. In §1,c habe ich diese Denkweise durchscheinen lassen.

Ich meine, ich habe alle Eventualitäten bei der Beurteilung der Rechtsfähigkeit erwischt und kodifiziert. Das fängt mit der Empfängnis an und hört mit dem Tod auf. Die Schwierigkeiten treten im Detail auf, wann liegt die Empfängnis vor, was gilt rechtlich als Empfängnis bei künstlicher Befruchtung, welche Rechte hat das ungeborene Kind. Was geschieht bei Streitigkeiten? Welche Kriterien sind hier entscheidend? Auch der Tod ist nicht so einfach zu fassen. Wann ist man wirklich tot? Ist man schon rechtlich tot, wenn man keinen Mucks an den Wiederbelebungsapparaten macht? Das habe ich hier aufgeführt und geregelt.

Das Rechtswesen ist weiter nichts als ein riesiges Regelwerk von Definitionen und Normen, wie ein Richter entscheiden soll. Das ist aber keineswegs willkürlich, sondern ich habe aus dem Hauptgrundsatz, das Leben zu achten und zu schützen, die Gesetzesaussagen abgeleitet. Aus der Ethik ergeben sich alle weiteren Normen.

Auf Präzision und Praktikabilität habe ich verstärkten Wert gelegt. Mit anderen Worten, die benutzten Begriffe müssen operationabel sein. Außerdem habe ich ein empathische Rechtsempfinden zugrunde gelegt.

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