Säxisches Recht und Code Napoleon

Im deutschen bürgerlichen Recht wird bei der Eigentumsübertragung unterschieden nach einem schuldrechtlichen und dinglichen Vertrag, dem sogenannten Abstraktionsprinzip. Das habe ich in meinem säxischen Zivilgesetzbuch abgeschafft. Ich orientiere mich eher an dem Code Napoleon, in dem das besser geregelt ist. Jedoch gehe ich noch weiter als dieses französische Gesetz bei der Eigentumsübertragung. Außerdem habe ich ein anderes Vokabular benutzt, das über das merkantilisches hinausgeht und auch bestimmte Rechte einschließt. Der Code Napoleon ist also etwas veraltet. Seine Rechtsbegriffe klingen in der Übersetzung manchmal unfreiwillig komisch.

Vergleicht mal die beiden Codizes.

Auszug aus dem Code Napoleon:

Artikel 1583:
Der Kauf wird zwischen den Parteien durch den bloßen Austausch des Einvernehmens vollzogen und endgültig.

Artikel 1584:
Die Übergabe der Kaufsache erfolgt je nach deren Natur.

Artikel 1585:
Die Übergabe beweglicher Sachen erfolgt durch Lieferung.

Artikel 1586:
Die Übergabe einer unbeweglichen Sache erfolgt durch Aufgabe des Besitzes.

Artikel 1587:
Das Eigentum an einer Sache geht erst mit der Übergabe auf den Käufer über.

Artikel 1588:
Der Verkäufer bleibt Eigentümer, bis er seine Schuldigkeit getan hat.

Säxisches Zivilgesetzbuch

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Nach oben scrollen