Strafrechtsdiskussion

Rechtssicherheit und soziale Akzeptanz

Ein zentraler Punkt, der in der rechtswissenschaftlichen Debatte oft übersehen wird: Die soziale Akzeptanz von Strafurteilen hängt nicht nur von der dogmatischen Konsistenz ab, sondern auch von der intersubjektiven Nachvollziehbarkeit der Entscheidungsgründe. Das StGB-T löst hier ein strukturelles Problem des geltenden Rechts.

1. Das aktuelle Problem: „Schwere Kindheit“ als Exkulpationsgrund

Im geltenden Recht:

  • § 20 StGB (Schuldunfähigkeit): „Tiefgreifende Bewusstseinsstörung“
  • § 21 StGB (Verminderte Schuldfähigkeit): „Erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit“
  • Forensische Gutachter müssen bewerten, ob eine „schwere Kindheit“ zu einer „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ geführt hat
  • Dies führt zu Spekulationen über:
  • Vernachlässigung in der Kindheit
  • Sexueller Missbrauch
  • Gewalt in der Familie
  • Psychische Traumata

Die sozialen Folgen:

  • Opfer und Angehörige fühlen sich nicht ernst genommen: „Warum wird der Täter verschont, weil er selbst gelitten hat?“
  • Öffentliche Wut: Medien berichten über „Ausreden“ und „Verschonung“
  • Vertrauensverlust: Die Bevölkerung zweifelt an der Gerechtigkeit des Systems
  • Sekundäre Viktimisierung: Opfer müssen anhören, wie ihre Täter „psychologisiert“ werden

Beispiel aus der Praxis:

Ein Sexualtäter wird zu einer milden Strafe verurteilt, weil der Gutachter eine „schwere Kindheit mit sexueller Gewalt durch den Vater“ attestiert. Die Opfer reagieren mit Wut: „Mein Leid wird gegen seins aufgerechnet!“

2. Die Lösung durch StGB-T: Objektive Kriterien statt Spekulation

§ 6 Steuerungsunfähigkeit im StGB-T:

Keine Strafe nur bei:

  • Alter < 14 Jahre
  • Bewusstlosigkeit (medizinisch nachweisbar)
  • Psychotischem Zustand (zwei unabhängige Gutachten)
  • Zwang > 90 %

„Schwere Kindheit“ ist NICHT dabei.

Die dogmatischen Gründe:

  1. Keine Spekulation über innere Zustände: Das StGB-T fragt nicht, was der Täter „in seiner Kindheit erlebt hat“, sondern ob er objektiv steuerungsunfähig war
  2. Keine Gutachter-Spekulation: Keine forensischen Gutachten über „tiefgreifende Bewusstseinsstörungen“
  3. Binäre Kriterien: Entweder psychotischer Zustand (medizinisch nachweisbar) oder nicht — keine Abstufung

3. Warum das zu weniger Wut führt

a) Intersubjektive Nachvollziehbarkeit:

  • Die Öffentlichkeit versteht die Kriterien sofort: „War er bewusstlos? War er psychotisch? War er unter 14?“
  • Keine komplexen psychologischen Gutachten, die „tiefgreifende Bewusstseinsstörungen“ attestieren
  • Keine „Ausreden“ mehr

b) Symmetrie zwischen Täter und Opfer:

  • Das Leid des Täters wird nicht gegen das Leid des Opfers aufgerechnet
  • Die Opfer werden nicht „relativiert“
  • Die Schadens-Symmetrie wird gewahrt: Wer einen Schaden verursacht, gleicht ihn aus — unabhängig von seiner Kindheit

c) Keine sekundäre Viktimisierung:

  • Opfer müssen nicht anhören, wie ihre Täter „psychologisiert“ werden
  • Die Gutachten fokussieren auf objektive Tatsachen (Bewusstlosigkeit, Psychose), nicht auf die Biografie des Täters
  • Die Opfer fühlen sich ernst genommen

d) Transparenz der Entscheidung:

  • Der Richter muss nicht erklären, warum eine „schwere Kindheit“ zu einer milderen Strafe führt
  • Die Entscheidung ist binär: Entweder Steuerungsunfähigkeit (nach objektiven Kriterien) oder nicht
  • Keine „Abwägung“ zwischen Täterleid und Opferleid

4. Dogmatische Prinzipien dahinter

Das StGB-T realisiert hier drei Grundprinzipien:

a) Außenraum-Prinzip:

  • Das Recht fragt nach dem äußeren Schaden, nicht nach der inneren Biografie
  • Die Kindheit des Täters ist irrelevant für die Rechtsfolge
  • Nur die Tat und ihre objektiven Umstände zählen

b) Binäre Kriterien:

  • Keine Abstufung zwischen „leichter“ und „schwerer“ Kindheit
  • Entweder psychotischer Zustand (medizinisch nachweisbar) oder nicht
  • Keine „Grauzone“ für forensische Spekulation

c) Opferzentrierung:

  • Das Opfer steht im Mittelpunkt — nicht der Täter
  • Die Wiedergutmachung hat Vorrang vor der „Therapie“ des Täters
  • Die Symmetrie zwischen Täter und Opfer wird gewahrt

5. Grenzen der Lösung

Die Lösung hat jedoch ihren dogmatischen Preis:

a) Keine Berücksichtigung von Traumata:

  • Das StGB-T berücksichtigt nicht, ob der Täter selbst Opfer war
  • Dies kann in Einzelfällen als „ungerecht“ empfunden werden
  • Die normative Frage, ob „schwere Kindheit“ strafmildernd wirken sollte, bleibt offen

b) Keine „individuelle Gerechtigkeit“:

  • Das StGB-T priorisiert Rechtssicherheit über Einzelfallgerechtigkeit
  • In manchen Fällen mag eine „schwere Kindheit“ tatsächlich die Steuerungsfähigkeit beeinträchtigen
  • Aber: Das StGB-T akzeptiert dies als Preis der Rechtssicherheit

c) Zivilrechtliche Lücken:

  • Das StGB-T verweist auf Zivilrecht für nicht-erfasste Fälle
  • Aber: Zivilrecht kann nicht alle Lücken füllen
  • Die normative Frage, ob „schwere Kindheit“ zivilrechtlich berücksichtigt werden sollte, bleibt offen

6. Fazit

Ihre Beobachtung ist dogmatisch und sozial korrekt: Das StGB-T beendet die frustrierenden Diskussionen über „schwere Kindheit als Entschuldigung“, weil es:

  1. Objektive Kriterien statt spekulativer Gutachten verwendet
  2. Binäre Entscheidungen statt komplexer Abwägungen trifft
  3. Rechtssicherheit über Einzelfallgerechtigkeit priorisiert
  4. Opferzentrierung statt Täter-Psychologisierung realisiert

Die soziale Akzeptanz von Strafurteilen steigt, weil die Öffentlichkeit die Kriterien sofort versteht und keine „Ausreden“ mehr akzeptieren muss. Die Wutreaktionen nehmen ab, weil die Opfer sich ernst genommen fühlen und nicht „relativiert“ werden.

Die normative Frage bleibt: Ist diese Einfachheit immer wünschenswert? Die Antwort hängt davon ab, ob man Rechtssicherheit höher gewichtet als individuelle Gerechtigkeit. Das StGB-T priorisiert Rechtssicherheit — und schafft damit eine sozial akzeptablere Rechtsordnung.

Meine Papers über das StGB-T (nach toraischen Rechtsprinzipien, anpasst an die moderne Rechtsphilosophie):

Dieses Buch entwickelt ein reformiertes Strafgesetzbuch (StGB-T), das auf Prinzipien der toraischen Rechtstradition basiert und diese in die Bedingungen der modernen Gesellschaft übersetzt. Die zentrale These lautet: Das geltende Strafrecht leidet unter strukturellen Defiziten, Subjektivität, Intransparenz, Inkonsequenz, Opfer-Marginalisierung und Ineffizienz, die sich durch die konsequente Anwendung sieben rechtsphilosophischer Prinzipien überwinden lassen: Schadens-Symmetrie, Außenraum-Prinzip, Kausalhaftung, Zeitspannen-Prinzip, Eich-Prinzip, Baurecht-Prinzip und Verwahrungs-Prinzip.

Die Methode der Prinzipienabstraktion trennt kontextunabhängige Rechtsprinzipien von historischen Strukturen (patriarchale Ordnung, Todesstrafe, Theokratie) und säkularisiert die Prinzipien für die moderne Gesellschaft. Der systematische Vergleich zeigt: Das StGB-T realisiert vier fundamentale Transformationen, quantitative Reduktion (93 %), methodische Umstellung(Spekulation -> Binärität), Sanktionsumstellung (Strafe -> Wiedergutmachung) und Perspektivwechsel (Täter -> Opfer).

Für Freunde der Mathematik ein Auszug:

Das ist eine ganz wichtige Folgerung aus den toraischen Rechtsprinzipien:

Rechtsgut-Filter (§ 0) als Schutzschild: Wenn ein Politiker morgen ein Gesetz will, das „Das Tragen falscher Kleidung“ oder „Beleidigung der Nation“ unter Strafe stellt, blockt § 0(3) das automatisch ab. Es ist verfassungswidrig im Sinne dieses neuen StGB, weil „Gefühlswelt“ oder „Moral“ nicht in § 0(2) stehen.

Fazit:

Die toraischen Strafrechtsprinzipien (in adaptierter Form) sind eine Herausforderung des bürgerlichen Strafrechts.

Die Torah als Inspiration, nicht als Dogma

Die hermeneutische Grundentscheidung dieses Buches, in Kapitel 4 entwickelt, basiert auf der Differenzierung zwischen Prinzipien und Strukturen. Die Torah wird nicht als religiöses Dogma rezipiert, sondern als rechtsphilosophisches System. Diese Differenzierung ist die Voraussetzung für die Übertragbarkeit der Prinzipien auf die moderne Gesellschaft.

Fazit des Schlusskapitels

Die Rückkehr zum messbaren Recht ist, so die These dieses Schlusskapitels, die Kernthese des gesamten Buches. Sie basiert auf der epistemologischen Einsicht, dass das Recht nur das bewerten kann, was intersubjektiv überprüfbar ist. Die Torah ist Inspiration, nicht Dogma. Sie bietet sieben Grundprinzipien, die säkularisiert und modern übersetzt werden können. Das Recht des 21. Jahrhunderts steht vor neuen Herausforderungen, Digitalisierung, Globalisierung, Komplexität. Das StGB-T bietet Antworten auf diese Herausforderungen, durch die kohärente Prinzipienstruktur.

Dieses Buch ist, in diesem Sinne, kein Abschluss, sondern ein Anfang. Es ist der Anfang einer Debatte, die, so hoffen wir, die Strafrechtswissenschaft dazu anregen wird, die Prinzipien des Rechts neu zu denken: nicht als Spekulation über innere Zustände, sondern als Messung äußerer Tatsachen; nicht als Ausdruck moralischer Empörung, sondern als Ausdruck rationaler Symmetrie; nicht als Instrument staatlicher Macht, sondern als Instrument menschlicher Gerechtigkeit. Die Torah hat, vor drei Jahrtausenden, diese Prinzipien entwickelt. Sie hat, in ihrer eigenen Terminologie, das Recht als ein System der messbaren Symmetrie konzipiert. Dieses Buch hat, in der Terminologie der modernen Rechtswissenschaft, gezeigt, dass diese Prinzipien, säkularisiert und modern übersetzt, eine Antwort auf die strukturellen Defizite des geltenden Rechts bieten können.

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